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Praxisticker Nr. 507: Zur Hinweispflicht des Steuerberaters bei anhängiger Verfassungsbeschwerde

Praxisticker Nr. 507: Zur Hinweispflicht des Steuerberaters bei anhängiger Verfassungsbeschwerde

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Das  OLG  Naumburg  entschied  mit  Urteil  vom  03.  März  2016 4U 36/15,  dass  ein  Steuerbe-rater nicht verpflichtet  ist  den  Mandanten  auf  eine  mögliche  Verfassungswidrigkeit  eines  Steuergesetzes  hinzuweisen und eine Einspruchseinlegung zu empfehlen, wenn der BFH die Vor-schrift zuvor für verfassungsgemäß  beurteilt  hatte  und  gegen  diese  Entscheidung  des  BFH  Verfassungsbeschwerde  eingelegt  wurde. Eine vertragliche Hinweispflicht entsteht laut dem Ur-teil „erst und nur dann, wenn der BFH von der  Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt gewesen wäre und deshalb unter Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG die Sa-che dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt hätte, mithin die Grenze nur bloßer verfassungs-rechtlicher Zweifel überschritten gewesen wäre“. Nach der Rechtsprechung des BGH zur  Haf-tung  eines  Steuerberaters bei  der  Prüfung  eines Steuerbescheides  auf  eine etwaige  Verfas-sungswidrigkeit  der  Steuererhebung  darf  der Steuerberater  im  Grundsatz  auf  die  Verfas-sungsmäßigkeit der  angewendeten  Gesetze  vertrauen. „Dem  entgegenstehende Judikatur  von  Instanzgerichten sowie vereinzelte Stimmen im Schrifttum verpflichten den Steuerberater bei der Wahrnehmung seines Mandats regelmäßig  nicht  zu  deren  Berücksichtigung.  Er  hat  sich  bei  der  Wahrnehmung  seines  Mandats  grundsätzlich  an  der  jeweils  aktuellen  höchst-richterlichen  Rechtsprechung  wegen  der  Bedeutung  deren  Entscheidungen für die Rechts-wirklichkeit auszurichten. Eine Änderung der Rechtsprechung hat er allerdings in Betracht zu zie-hen, wenn ein oberstes Gericht darauf hinweist oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung  und Rechtswissenschaft Auswirkungen auf eine ältere  Rechtsprechung  haben können  und es  zu einer  bestimmten  Frage  an  neueren  höchstrichterlichen  Entscheidungen  fehlt.  Darüber  hinaus  kann  der Steuerberater  zur  Heranziehung  der  Rechtsprechung  der  Instanzgerichte  und  des  Schrifttums  ausnahmsweise verpflichtet sein, wenn ein Rechtsgebiet aufgrund ein-deutiger Umstände in der Entwicklung begriffen  und  neue  höchstrichterliche  Rechtspre-chung  zu  erwarten  ist.  Diese  Maßstäbe  gelten  entsprechend  bei  der  Prüfung  eines  Steu-erbescheides  auf  seine    Verfassungsmäßigkeit  der  gesetzlichen  Besteuerungsgrundlagen.“ 

Den Text und das Urteil des OLG Naumburg können Sie der Anlage entnehmen.

Quelle: Fachinformation GI Aktuell Ausgabe August 2016 www.hdi.de/gi. Herausgeber: HDI

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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