Der Bundesfinanzhof hat am 7. September ein Urteil zur ortsüblichen Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum veröffentlicht (BFH 10.05.2016, IX R 44/15). Danach ist unter ortsüb-licher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Brutto-miete – d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.
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Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
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