Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 14. Juni 2016 (IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15, veröffentlicht am 28.September 2016) den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungs-maßnahmen“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes für die Fälle konkretisiert, in de-nen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schön-heitsreparaturen durchgeführt werden. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenab-zug möglich ist. In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlich-er Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungs-kosten aus, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehö-ren die Aufwendungen für Instandsetzungs und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstel-lungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaf-fungskosten des Gebäudes übersteigen. (Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 62 vom 28. September 2016)
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Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
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