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Praxisticker Nr. 522: BMF – Schreiben zur Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Praxisticker Nr. 522: BMF – Schreiben zur Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.11.2016 sein Anwendungsschreiben  zur Steuerermäßigung  für  haushaltsnahe  Dienstleistungen  und  Handwerkerleistungen (§  35a  EStG) insbesondere aufgrund  von  verschiedenen  Urteilen  des  Bundesfinanzhofes  umfassend  überarbeitet. Folgende  Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe  Dienstleistung  oder  die  Handwerkerleistung  dem  eigenen  Grund-stück  dienen. Somit  können  beispielsweise  Lohnkosten  für  den Winterdienst  auf  öffent-lichen  Gehwegen  vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch  Hausanschlusskosten  an  die  Verund  Entsorgungsnetze  können  im  Rahmen  der  Steuerermäßigung  begünstigt  sein.  Die  Voraussetzung en  für  eine  Begünstigung  bzw.  für  den  Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere  in  der  Rdnr.  22  des  Anwendungsschreibens  aufgeführt.  Beispiele  können der dem  BMF-Schreiben anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.

Die  Prüfung  der  ordnungsgemäßen  Funktion  einer  Anlage  ist  ebenso  eine  Handwerk-erleistung, wie  die  Beseitigung  eines  bereits  eingetretenen  Schadens  oder  Maßnah-men  zur  vorbeugenden Schadensabwehr.  Somit  können  künftig,  in  allen  offenen  Fäl-len,  beispielsweise  die  Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die  Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Woh-nung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten  Anwendungsschreiben  ebenfalls  die  Steuerermäßigung  nach  §  35a  EStG  in  Anspruch genommen werden.

Wer  seine  Haustiere  zu  Hause  versorgen  und  betreuen  lässt,  wird  in  Zukunft  auch  von  dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

Sie   finden   das   BMF-Schreiben anliegend sowie   auf   der   Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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