Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.11.2016 sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) insbesondere aufgrund von verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhofes umfassend überarbeitet. Folgende Änderungen sind im Wesentlichen hervorzuheben:
Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grund-stück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffent-lichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Auch Hausanschlusskosten an die Verund Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzung en für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der dem BMF-Schreiben anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.
Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerk-erleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnah-men zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fäl-len, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Woh-nung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.
Sie finden das BMF-Schreiben anliegend sowie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
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