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Praxisticker Nr. 545: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung, § 33 Abs. 3 S. 1 EStG

Praxisticker Nr. 545: Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung, § 33 Abs. 3 S. 1 EStG

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14, veröffentlicht am 29. März 2017, hat der BFH entschieden, dass die nach § 33 Abs. 3 S. 1 EStG bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist. Dieser Auffassung hat sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen und am 1. Juni 2017 folgende Mitteilung veröffentlicht:

„Abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14 – entschieden, die Regelung des § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14).

Abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der in § 33 Absatz 3 Satz 1 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, wird die zumutbare Belastung anhand eines Prozentsatzes ermittelt. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Durch die stufenweise Berechnung ist insgesamt eine niedrigere zumutbare Belastung von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Im Ergebnis kann diese Berechnung auf der Grundlage des BFH-Urteils zu einem höheren steuerlichen Abzug der außergewöhnlichen Belastungen – und damit zu einer niedrigeren Einkommensteuer – führen.

Die geänderte Berechnungsweise soll möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden. Sollte die geänderte Berechnungsweise im Einzelfall noch nicht berücksichtigt worden sein, empfiehlt sich ggf. das Einlegen eines Einspruchs.“

(Mitteilung des BMF vom 1.6.2017)

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen. 

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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Fax 089 / 273 06 56, E-Mail: praxisticker@lswb.de

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