Zur Frage der Zinsfestsetzung auf die Erstattungsanträge des Bauträgers ist beim Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 2 K 1368/17 ein Verfahren anhängig. Die Finanzverwaltung lehnt aktuell eine Festsetzung von Zinsen beim Bauträger mit der Begründung ab, dass in analoger Anwendung von § 17 UStG erst eine Erstattung in Betracht kommt, wenn der Bauträger den Differenzbetrag an den Subunternehmer erstattet. Folglich würden keine Zinsen entstehen, da die Erstattung nur mehr heute erfolgen kann.
Stand: 12.06.2017
Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer