Mit Urteil vom 12.10.2017 (Rechtssache C-156/16, „Tigers“) hat die 8. Kammer des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass bei Einfuhren gedumpter Waren ein niedrigerer unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die hierfür erforderliche Handelsrechnung mit Herstellererklärung den Zollbehörden erst nach der Zollanmeldung vorgelegt wird.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.