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Praxisticker Nr. 600: Steuerberater sind auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO

Praxisticker Nr. 600: Steuerberater sind auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigen-verantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen. 

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