Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Dies hat der 3. Senat des FG Köln mit seinem am 3.9.2018 veröffentlichten Urteil vom 27.6.2018 3 K 870/17 entschieden.
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