Im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verdienen geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse auf Abruf seit dem 01.01.2019 besondere Aufmerksamkeit. Welche konkreten Auswirkungen diese Neuerung, insbesondere auf Arbeitsverträge mit Minijobber auf Abruf hat, nehmen wir mit diesem Beitrag unter die Lupe.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.