Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 4.6.2019 entschieden (Aktenzeichen B 12 R 11/18 R als Leitfall).
Die gesamten Informationen können Sie den Anlagen entnehmen.
Nr_639_Praxisticker_BSG-Sozialversicherungspficht-Honoraraerzte PDF