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Praxisticker Nr. 640: BFH: Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

Praxisticker Nr. 640: BFH: Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung voll abziehbar

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung genutzten Wohnung fallen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17 zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

Die gesamten Informationen können Sie den Anlagen entnehmen.

 

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