Mit BMF-Schreiben vom 02.05.2019 hat sich die Finanzverwaltung zur Frage der Verfassungsmäßig-keit des Zinssatzes geäußert. Die Finanzverwaltung führt darin aus, dass entsprechende Zinsfestset-zungen vorläufig erfolgen und diese Vorläufigkeit auch zu Ungunsten des Mandanten gelten soll.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.