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Praxisticker Nr. 717: Merkblatt „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG“ / BMF zur USt bei der Abnahme von Coronatests / Ankündigung Änderungen Ü III

Praxisticker Nr. 717: Merkblatt „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG“ / BMF zur USt bei der Abnahme von Coronatests / Ankündigung Änderungen Ü III

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Merkblatt „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG“ / BMF zur USt bei der Abnahme von Coronatests / Ankündigung Änderungen Ü III
Merkblatt „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG“
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sein 29seitiges Merkblatt zur „Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG“ aktualisiert. Sie finden es auf der Internetseite des BayLFSt in der Rubrik „Vereine – Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit“.

Ist die Abnahme von Corona-Tests umsatzsteuerfrei?
BMF: „Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Dies schließt auch Corona-Tests in privat betriebenen Test-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal erfolgt. Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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