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Praxisticker Nr. 738: BayLFSt: Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig, wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG)

Praxisticker Nr. 738: BayLFSt: Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig, wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG)

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Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verwaltungsanweisung zu Umsatzsteuerzahlungen/-Erstattungen als regelmäßig, wiederkehrende Zahlungen (§ 11 EStG) aktualisiert. Wichtig ist die Änderung der Ausführungen zum Lastschrifteinzugsverfahren:

„3. Lastschrifteinzugsverfahren

Im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich. Der Abfluss ist daher regelmäßig mit Abgabe der Voranmeldung anzunehmen.

Aus diesem Grund findet § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bei einer bis zum 10. Januar eines Kalenderjahres abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember oder bei Dauerfristverlängerung für November oder für das IV. Quartal des vorangehenden Kalenderjahres Anwendung, wenn aufgrund einer Einzugsermächtigung die wirksam geleistete Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO bei hinreichender Kontendeckung als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Bei einer späteren Abgabe liegt der Abfluss außerhalb des 10-Tage-Zeitraums und kann daher nicht mehr im VZ der wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden (vgl. auch Tz. 6).

Im Erstattungsfall kommt es dennoch erst im Zeitpunkt der Gutschrift beim Steuerpflichtigen zu einem Zufluss, da er erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Geldbetrag verfügen kann.“

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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