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Praxisticker Nr. 748: Bar gezahlter Fahrtkostenersatz ist keine Sonderausgabe bei Kinderbetreuungsleistungen / Stand Fristverlängerungen und Ordnungsgeldverfahren Offenlegung

Praxisticker Nr. 748: Bar gezahlter Fahrtkostenersatz ist keine Sonderausgabe bei Kinderbetreuungsleistungen / Stand Fristverlängerungen und Ordnungsgeldverfahren Offenlegung

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Bar gezahlter Fahrtkostenersatz ist keine Sonderausgabe bei Kinderbetreuungsleistungen. Urteil des FG München vom 24.08.2021 – 12 K 912/20

Leitsatz: Wird bei der Betreuung der Kinder ein Fahrtkostenersatz für die Betreuerin vertraglich vereinbart, ist dieser nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird.

Weitere Informationen sowie das Urteil des FG München finden Sie im vollständigen Praxistickertext (siehe unten Link „Vollständiger Praxisticker: Praxisticker Nr. 748“).

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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