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DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

Veröffentlicht am in DStV

Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen
grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der
enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine
Fristverlängerung von 3 Monaten ein.

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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