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Praxisticker Nr. 497: Umsatzsteuer im Gesundheitswesen

Praxisticker Nr. 497: Umsatzsteuer im Gesundheitswesen

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Leistungen  eines  Arztes  sind  umsatzsteuerfrei – diese  Aussage  hat  nicht  mehr  für  alle  von  den Ärzten  angebotenen  Leistungen Bestand.  Das  Bayerische  Landesamt  für  Steuern  weist  in  einem Schreiben vom 26.04.2016 auf die mögliche Umsatzsteuerpflicht im Gesundheitswesen hin. Die Bayerische Finanzverwaltung wird im Gesundheitswesen entsprechende Umsatzsteuer-Jahreserklärungen von den  Ärzten anfordern.  Damit  ist  das  Gesundheitswesen  bereits  selbst  verpflichtet, Abgrenzungen  bei  den  Leistungen  bezüglich  Steuerfreiheit  und  Steuerpflicht  vorzunehmen.  Die  Erfassung  der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen  im  Gesundheitssektor  soll  der  Gleichmäßigkeit  der  Besteuerung dienen. Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung sind:

– Persönliche Befähigung des Arztes
– Diagnostizieren,   Behandeln,   Lindern   und   Heilen   von   Körperkrankheiten   oder  
   anderen Gesundheitsstörungen
– Therapeutisches Ziel steht im Vordergrund

Die  Nachweispflicht  der  Steuerbefreiung  trägt  der  Unternehmer  (objektive  Beweislast-BFH-Beschluss vom 18.02.2008, V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001–1003). Als Indiz ist hier regelmäßig die Übernahme der 

Kosten durch eine Krankenversicherung heranzuziehen. Eine fehlende Kostenübernahme führt aber nicht zwingend zur Umsatzsteuerpflicht (BFH-Urteil vom 30.01.2008, XI R 53/06, BStBl 2008 II
S. 647).

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB

Quelle: LSWB

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