Praxisticker Nr. 497: Umsatzsteuer im Gesundheitswesen
Leistungen eines Arztes sind umsatzsteuerfrei – diese Aussage hat nicht mehr für alle von den Ärzten angebotenen Leistungen Bestand. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem Schreiben vom 26.04.2016 auf die mögliche Umsatzsteuerpflicht im Gesundheitswesen hin. Die Bayerische Finanzverwaltung wird im Gesundheitswesen entsprechende Umsatzsteuer-Jahreserklärungen von den Ärzten anfordern. Damit ist das Gesundheitswesen bereits selbst verpflichtet, Abgrenzungen bei den Leistungen bezüglich Steuerfreiheit und Steuerpflicht vorzunehmen. Die Erfassung der Umsatzsteuer-Jahreserklärungen im Gesundheitssektor soll der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung sind:
– Persönliche Befähigung des Arztes
– Diagnostizieren, Behandeln, Lindern und Heilen von Körperkrankheiten oder
anderen Gesundheitsstörungen
– Therapeutisches Ziel steht im Vordergrund
Die Nachweispflicht der Steuerbefreiung trägt der Unternehmer (objektive Beweislast-BFH-Beschluss vom 18.02.2008, V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001–1003). Als Indiz ist hier regelmäßig die Übernahme der
Kosten durch eine Krankenversicherung heranzuziehen. Eine fehlende Kostenübernahme führt aber nicht zwingend zur Umsatzsteuerpflicht (BFH-Urteil vom 30.01.2008, XI R 53/06, BStBl 2008 II
S. 647).
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.
Autor: Robert Hammerl LL.M. Steuerberater Telefonische Fachberatung Umsatzsteuer LSWB
Quelle: LSWB