Seit dem 01.09.2013 erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss in Bayern einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich nun in einer Verfügung vom 6. Juli 2016 zur steuerlichen Behandlung des Meisterbonus geäußert: „Der Meisterbonus kann als Zuschuss unter keine der sieben Einkunftsarten subsumiert werden und ist deshalb nicht einkommensteuerbar. Nach einem aktuellen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 30.05.2016 Az.: 15 K 474/16, mindert der Meisterbonus auch nicht gegebenenfalls vom Empfänger in diesem Zusammenhang als Werbungskosten /Be-triebsausgaben (Fortbildungskosten) geltend gemachte Aufwendungen.“ Sie finden die Verfü-gung des Bayerischen Landesamts für Steuern sowie den Gerichtsbescheid des FG München auf den folgenden Seiten.
Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek
Quelle: LSWB, Hauptgeschäftsstelle München, Implerstr. 11, 81371 München,
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