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Praxisticker Nr. 524: Bundestag und Bundesrat verabschieden das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“

Praxisticker Nr. 524: Bundestag und Bundesrat verabschieden das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Das „Gesetz  zum Schutz vor  Manipulationen  an digitalen Grundaufzeichnungen“ ist vom Bun-destag am 15.12. und vom Bundesrat am 16.12. in der Fassung der Beschlussempfehlung des Fi-nanzausschusses des  Bundestags  vom  14.12.2016  verabschiedet worden. Sie  finden die  Be-schlussempfehlung  des  Finanzausschusses auf den folgenden Seiten.

Die  Beschlussempfehlung  des  Finanzausschusses  enthält  einige  Änderungen  am  bisherigen  Gesetzesentwurf: 

  • Der  Gesetzentwurf  sieht  vor,  dass  elektronische  Aufzeichnungssysteme  und  digi-tale  Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Der Ausschuss fügte in diesen Passus eine Änderung ein, nach der die Regierung ver-pflichtet ist, für den Erlass der die Details regelnden Rechtsverordnung die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. 
  • Einführung  einer  Meldepflicht: Die  eingesetzten  elektronischen Aufzeichnungssysteme  und  die  zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden.
  • Außerdem  wird  eine Pflicht  zur  Ausgabe  von  Belegen  an  die  Kunden einge-führt.  Aus  Gründen  der „Praktikabilität  und  Zumutbarkeit“  können  sich  Unterneh-men,  die Waren  an  „eine  Vielzahl  von  nicht  bekannten Personen“ verkaufen, von der Belegausgabepflicht befreien lassen.
  • Einfügung einer Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 Abs. 1 S. 2 AO „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des
    § 146a verwendet.“

Eine  verpflichtende  Verwendung  eines  elektronischen  Aufzeichnungssystems  (z.B.  Registrier-kassenpflicht) ist nicht vorgesehen, so dass bei Vereinsfesten oder auf Wochenmärkten wie bis-her offene Kassen verwendet werden können.

(Quelle: HIB-Pressemitteilung des Bundestags vom 14.12. zu den Änderungen des Finanzausschusses)

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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