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Praxisticker Nr. 532: BFH: Änderung der Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

Praxisticker Nr. 532: BFH: Änderung der Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbe-tragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwen-dungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit zwei am 22. Februar veröffentlichten Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Der BFH ist bislang von einem objektbe-zogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abzieh-baren Aufwendungen waren hiernach unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 € begrenzt. Nunmehr kann der Höchstbetrag von jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe in Anspruch genommen werden, der das Arbeitszimmer nutzt, sofern in seiner Person die Voraus-setzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt sind.

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in ei-nem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht erkann-ten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Der BFH hat die Vorentschei-dung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betrieb-liche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Ar-beitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getra-gen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Ar-beitszimmer gemeinsam nutzen. Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erfor-derlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwie-sen. Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine be-rufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vor-hält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in die-sem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2017)

Sie können die beiden Urteile des BFH der Anlage entnehmen.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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