Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschuss-erzielungsabsicht belegt, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17, veröffentlicht am 20. August 2018, entschieden hat.
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