Das Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet den Steuerberater zur Identifizierung des Mandanten. Dabei ist bei einer natürlichen Person als Vertragspartner die Identität durch Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GWG).
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