I. Personengesellschaften als umsatzsteuerrechtliche Organgesellschaften Mit Urteil vom 15.04.2021 (Rs. C-868/19) hat sich der EuGH auf Vorlage des FG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 21.11.2019 – 5 K 5044/19) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft umsatzsteuerrechtliche Organgesellschaft sein kann. In seinem Urteil kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass es keinen Rechtfertigungsgrund gibt, für die Eingliederung einer Personengesellschaft strengere Vorgaben zu machen, als bei Kapitalgesellschaften. Eine Personengesellschaft ist deshalb denkbare Organgesellschaft, wenn der Organträger (un-)mittelbar die Mehrheit der Anteile an der Personengesellschaft hält. Dies gilt zumindest dann, wenn in der Personengesellschaft Entscheidungen nach Anteilen und nicht nach Köpfen getroffen werden.
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