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Praxisticker Nr. 722: Veröffentlichungsfrist für die Jahresabschlüsse 2020 / Verlautbarung zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis / Aktualisierung der FAQ zu den Corona-Hilfsprogrammen

Praxisticker Nr. 722: Veröffentlichungsfrist für die Jahresabschlüsse 2020 / Verlautbarung zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis / Aktualisierung der FAQ zu den Corona-Hilfsprogrammen

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DStV fordert coronabedingte Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020
Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein (u.a. Pressemitteilung v. 19.4.2021). Der Einsatz trägt Früchte. So beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes am 21. Mai 2021 die Verlängerung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 um drei Monate. Die Beschlussfassung durch den Bundesrat steht noch aus.

Die gewünschte zeitliche Erleichterung kann bei Kapitalgesellschaften jedoch nur eintreten, wenn die Jahresabschlüsse ebenfalls später zur Veröffentlichung eingereicht werden dürfen. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster hat sich daher an Bundesjustizministerin MdB RAin Christine Lambrecht (SPD) gewandt (Schreiben v. 25.5.2021). Er schilderte die Dringlichkeit und appellierte: „Auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften sollte dringend bis Ende Mai 2022 verzichtet werden.“

 

Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.

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