Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften soll mit einem neuen § 8d KStG-E weiter-entwickelt werden. Die geltende Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (8c KStG) wirkt oftmals überschießend. Sie erlaubt eine zu eng gefasste Möglichkeit der Verlustnutzung. Der DStV begrüßte in seiner Stellungnahme S 12/16 zum Regierungsentwurf daher ausdrücklich, dass eine Neuregelung hier Abhilfe schaffen soll. Gleichzeitig regte er insbesondere noch folgende Nachbesserungen an, welche zum Teil vom Finanzausschuss des Bundestages in seinen Be-schlussempfehlungen vom 30.11.2016 aufgegriffen wurden.
Den gesamten Text können Sie der Anlage entnehmen.