Im Sommer 2016 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuer-
einbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht (BStBl. I 2016, S. 813). Neben den umfangreichen, die Praxis entlastenden Ausnahmeregelungen legten die Länder den Steuerpflichtigen jedoch auch ein Kuckucksei ins Nest, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner DStV-Information vom 12.9.2016 berichtete. Demnach gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht (mehr) nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, muss sie beachtet werden.
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