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Praxisticker Nr. 536: Umsatzsteuerrechtliches Risiko für jPöR bei dauerdefizitären Tätigkeiten

Praxisticker Nr. 536: Umsatzsteuerrechtliches Risiko für jPöR bei dauerdefizitären Tätigkeiten

Veröffentlicht am in Externe Nachrichten

Im Urteil vom 15.12.2016 hat sich der BFH1 mit der Frage beschäftigt, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) Unternehmer ist, wenn sie eine stark defizitäre Tätigkeit ausübt. Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Gemeente Borsele2 führt der BFH nunmehr aus:

An der für die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erforderlichen Grundvoraussetzung der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit fehlt es […], wenn eine Gemeinde über die von ihr vereinnahmten Beiträge nur einen kleinen Teil ihrer Kosten deckt. Werden die Kosten nur zu 3 % aus Einnahmen und im Übrigen mit öffentlichen Mitteln finanziert, deutet diese Asymmetrie zwischen den Betriebskosten und den als Gegenleistung erhaltenen Beträgen darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen (EuGH-Urteil Gemeente Borsele, EU:C:2016:334, Rz 33 f.).

Vor diesem Hintergrund hält es der BFH für möglich, dass die entgeltliche Verpachtung eines Sportkomplexes durch eine Gemeinde an eine Betreibergesellschaft keine unternehmerische Tätigkeit ist, wenn das Mietentgelt (jährlich ca. 70.000 €) in deutlicher Asymmetrie zu den vorsteuerbelasteten Kosten (ca. 1,8 Mio. € Vorsteuern = ca. 11 Mio. € Kosten) stehe.

Autor: Marianne Kottke, LSWB-Bibliothek

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